Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 18 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
Stand: 30.07.2026
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 90/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
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Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten durch Beschluss auf die Verbandsleitung übertragen; § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.