Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 17 Organe
Stand: 01.08.2026
Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsversammlung und
die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).
Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verbandsausschuss vorsehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 GKGBbg →
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