Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund112 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/15#abs-1 (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/15#abs-2 (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

§ 14 § 16