Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.