Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand: 14.10.2023
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.