Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Stand: 14.10.2023

Bund

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.

§ 59 § 60