Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 24.01.2023 – 12 W 636/22
- FG Münster, 29.12.2021 – 14 Ko 2470/21 GKZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 14.12.2009 – 3 K 1756/09
- BGH, 09.08.2021 – GSZ 1/20Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
- BGH, 28.10.2004 – III ZR 297/03
- BGH, 29.04.2004 – V ZB 46/03Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2025 – 3 Ta 98/24Zitiert von 1
- LAG Hessen, 20.11.2024 – 12 Ta 242/24
- VG Magdeburg, 24.11.2020 – 15 A 12/19Entfernung einer Bürgermeisterin aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
18 Entscheidungen zu § 33 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.