Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

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