Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Stand: 01.01.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/13a#abs-1 (1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/13a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

§ 13 § 14