Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/13a#abs-1 (1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/13a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.