Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
EinigVtrGArt 3 Verordnungsermächtigung (Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BSG, 27.01.1999 – B 4 RA 44/98 RZitiert von 7
- BSG, 29.09.1998 – B 4 RA 4/98 RZitiert von 5
- BSG, 29.09.1998 – B 4 RA 34/98 RZitiert von 5
- BSG, 27.01.1999 – B 4 RA 29/98 RZitiert von 4
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 62/99 RZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 – L 22 R 360/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 25.07.2001 – B 5 RJ 6/00 RZitiert von 2
7 Entscheidungen zu Art 3 EinigVtrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 EinigVtrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtrG/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat. Zur Durchführung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtrG/3#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit begründen würden.