Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 58
Stand: 10.06.2019
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 58 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 49
- BVerfG, 29.10.1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83Lagerung chemischer Waffen (C-Waffen) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie etwaiger Einsatz dieser WaffenZitiert von 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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