Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 36
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/36#abs-1 (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/36#abs-2 (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.