Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 36
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/36#abs-1 (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/36#abs-2 (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 36 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.02.2016 – 2 BvC 69/14Zur Mitwirkung mehrerer von der Besetzungsrüge betroffenen Richter an der Entscheidung über die Besetzungsrüge - Senatsbesetzung bemisst sich weder an Art 3 Abs 3 GG noch an Art 36 GG - hier: Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer Richterablehnungsgesuche als unzulässig - erfolglose BesetzungsrügeZitiert von 3
- BVerfG, 30.10.1962 – 2 BvF 2/60, 2 BvF 1/61, 2 BvF 2/61, 2 BvF 3/61Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die "Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen" (GG Art. 74 Nr. 21) rechtfertigt nur Regelungen, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen. - Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (vom 17. August 1960, BGBl. II S. 2125) ist mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtigZitiert von 16
- BVerwG, 13.11.2019 – 2 C 35/18Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbarZitiert von 12
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1.12Zitiert von 124
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12Informationszugang; Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofs; Einsicht in Prüfungsunterlagen
- VG Köln, 30.09.2021 – 13 K 3677/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.