Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 132
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 05.10.1955 – 1 BvR 103/52Verhältnis von Art. 132 GG zu Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 1
- BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/14Äußerungsbefugnis einer Bundesministerin im politischen MeinungskampfZitiert von 39
- BVerfG, 02.12.1958 – 1 BvL 27/55Art. 33 Abs. 5 GG umfaßt einen Kernbestand; dazu zählen nicht ein Recht am Amt und ein Grundsatz, der allgemein die Anwendung neuer Wartestandsbestimmungen auf bereits im Dienst befindliche Beamte verbietet. - Bestätigung durch die Landesregierung für die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten und Träger eines Staatsamtes. - EinzelfallgesetzZitiert von 29
- BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Verf. Beschw. von Beamten und VersorgungsempfängernZitiert von 48
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-1 (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-2 (2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-3 (3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-4 (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.