Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 132
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-1 (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-2 (2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-3 (3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/132#abs-4 (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 132 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 05.10.1955 – 1 BvR 103/52Verhältnis von Art. 132 GG zu Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 1
- BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/14Äußerungsbefugnis einer Bundesministerin im politischen MeinungskampfZitiert von 42
- BVerfG, 02.12.1958 – 1 BvL 27/55Art. 33 Abs. 5 GG umfaßt einen Kernbestand; dazu zählen nicht ein Recht am Amt und ein Grundsatz, der allgemein die Anwendung neuer Wartestandsbestimmungen auf bereits im Dienst befindliche Beamte verbietet. - Bestätigung durch die Landesregierung für die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten und Träger eines Staatsamtes. - EinzelfallgesetzZitiert von 31
- BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Verf. Beschw. von Beamten und VersorgungsempfängernZitiert von 52
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.