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§ 7 GFG — Art der Förderung

Graduiertenförderungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.