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§ 6 GFG — Stellung des Stipendiaten zur Hochschule

Graduiertenförderungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.