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# § 12 GFG — Verordnungsermächtigung

Graduiertenförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

- 1. die Höhe des Stipendiums sowie die Art und den Umfang von Zuschlägen,

- 2. die Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2),

- 3. die Rückzahlung des Stipendiums nach den §§ 7a und 7b,

- 4. die Verteilung der Förderungsmittel,

- 5. die Vergabe der Stipendien, insbesondere das Vergabeverfahren und die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen,

- 6. die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben, sowie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und die Verpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbehörden, durch Auskünfte und Erteilung von Bescheinigungen an der Feststellung des auf das Stipendium anzurechnenden Einkommens und Vermögens mitzuwirken,

- 7. die Verpflichtung des Stipendiaten, über das Erreichen der Förderungsziele zu berichten,

- 8. Beginn und Ende der Verzinsung, über Verwaltung, Erlaß und Einziehung der Darlehen sowie über ihre Rückleitung an Bund und Länder.

(2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß der Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung auf die Promotion oder dem weiteren Studium widmen kann. Bei der Bemessung des Stipendiums sind Einkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen seiner Eltern bleiben außer Betracht.

(3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über die Vergabe der Stipendien auf die Landesregierungen übertragen werden; in diesem Fall können die Landesregierungen die Ermächtigung mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde auf die Hochschulen übertragen.

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Zitiervorschlag: § 12 GFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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