Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Stand: 07.08.2026
Wird zitiert von 2
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- VG Düsseldorf, 24.04.2024 – 4 K 1421/23Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 27.12.2023 – 9 K 7173/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/34#abs-1 (1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/34#abs-2 (2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.