Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 107 Wärmeversorgung im Quartier

Stand: 07.08.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107#abs-1 (1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:

1.
die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
2.
die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107#abs-2 (2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107#abs-3 (3) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107#abs-4 (4) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107#abs-5 (5) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107#abs-6 (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 3 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 106 § 108