Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 107 Wärmeversorgung im Quartier

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107?asof=2024-01-01#abs-1 (1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:

1.
die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
2.
die gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach § 71 Absatz 1,
3.
die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung nach § 71 Absatz 1, muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf ihrer Gebäude insgesamt in einem Umfang durch Maßnahmen nach § 71 Absatz 1 gedeckt werden, der mindestens der Summe entspricht, die sich aus den einzelnen Deckungsanteilen nach § 71 Absatz 1 ergibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/107?asof=2024-01-01#abs-7 (7) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 4 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 114