Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
Stand: 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/106#abs-1 (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/106#abs-2 (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/106#abs-3 (3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.