Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
Stand: 07.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/38#abs-1 (1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/38#abs-2 (2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/38#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/38#abs-4 (4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/38#abs-5 (5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden.