Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz

GDolmG

§ 5 Beeidigung des Dolmetschers

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/5#abs-1 (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/5#abs-2 (2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/5#abs-3 (3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/5#abs-4 (4) Über die allgemeine Beeidigung ist

1.
eine Niederschrift zu fertigen und
2.
dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.
§ 4 § 6