Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-2a (2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ bis zum 31. Dezember 2022

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und
2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-3a (3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ bis zum 31. Dezember 2022

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und
2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-5a (5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Klausuren – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder
2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen – abweichend von Absatz 5 Satz 3 – mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24#abs-6 (6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

§ 62 § 64