Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Klausuren ist.