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# § 62 GDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben

- 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

- 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ bis zum 31. Dezember 2022

- 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

- 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben

- 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

- 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

- 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ bis zum 31. Dezember 2022

- 1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

- 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

- 1. die Klausuren – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

- 2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen – abweichend von Absatz 5 Satz 3 – mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

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Zitiervorschlag: § 62 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62?asof=2021-08-24

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