Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 37 Ausbildungsplan für die Praktika

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

§ 36 § 38