Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 37 Ausbildungsplan für die Praktika
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 37 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.