Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 38 Bewertung der Praktika
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/38#abs-1 (1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/38#abs-2 (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.