Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 29 Leistungstests im Hauptstudium

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium

1.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,
2.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und
3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.
je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29?asof=2021-08-24#abs-3a (3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,

1.
in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und
2.
in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

§ 29 § 31