Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/31#abs-1 (1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus

1.
Praktika und
2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/31#abs-2 (2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/31#abs-3 (3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/31#abs-4 (4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.

§ 30 § 32