Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 29 Leistungstests im Hauptstudium
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-1 (1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-2 (2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-3 (3) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-4 (4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-5 (5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.