Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 29 Leistungstests im Hauptstudium

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-1 (1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-2 (2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-3 (3) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-4 (4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.
je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29#abs-5 (5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

§ 28 § 30