Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

SemesterStudienabschnitt
12
11. SemesterFachstudienzeit Grundstudium
22. Semesterberufspraktische Studienzeit I
33. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium I
44. Semesterberufspraktische Studienzeit II
55. Semesterberufspraktische Studienzeit II
66. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium II

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

§ 21 § 23