Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
| Semester | Studienabschnitt | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium |
| 2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I |
| 3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I |
| 4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
| 5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
| 6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 22 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.