Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 15 Schriftlicher Teil

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/15#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/15#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus

1.
bis zu drei Leistungstests und
2.
einem Aufsatz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/15#abs-3 (3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.

§ 14 § 16