Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22#abs-2 (2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22#abs-3 (3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
| Semester | Studienabschnitt | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium |
| 2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I |
| 3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I |
| 4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
| 5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
| 6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22#abs-4 (4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22#abs-5 (5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/22#abs-6 (6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.