Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 21 Täuschung
Stand: 22.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/21#abs-1 (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/21#abs-2 (2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.