Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 4 Dauer und Gliederung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in

1.
eine theoretische Ausbildung von 17 Wochen Dauer,
2.
eine praktische Ausbildung von acht Wochen Dauer und
3.
eine abschließende Ausbildungswoche mit einem Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.

§ 3 § 5