Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 4 Dauer und Gliederung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.