Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 4 Dauer und Gliederung

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4#abs-2 (2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4#abs-3 (3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.

§ 3 § 5