Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 4 Dauer und Gliederung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4#abs-2 (2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4#abs-3 (3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.