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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 664
BGBl. 2020 I S. 664 · 29.377 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
und der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den
verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Vom 25.
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizei-
beamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, und des § 17 Absatz 7 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungs-
fortbildung zur Pilotin oder zum Piloten“.
b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An-
gaben ersetzt:
„§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerin-
nen und Spitzensportlern in den gehobe-
nen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
polizei
§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Poli-
zeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 18 Ausnahmen für besonders leistungs-
starke Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte des mittleren Poli-
zeivollzugsdienstes in der Bundespolizei“.
2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatin-
nen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf min-
destens acht Jahre festgesetzt wurde.“
März 2020
3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „sich nach erfolg-
reichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt“
durch die Wörter „den Vorbereitungsdienst erfolg-
reich abgeschlossen“ ersetzt.
4. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-
zugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach
Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Aner-
kennung europäischer Berufsqualifikationen als
Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine
Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten
durchlaufen.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die besonderen Fachverwendungen
im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
nach Anlage 2 können
1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden,
wenn sie
a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
erfüllen und
b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das
für Regelbewerberinnen und Regelbewer-
ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte in eine höhere Laufbahn des Polizei-
vollzugsdienstes wechseln, wenn sie
a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
erfüllen, und
b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das
für Regelbewerberinnen und Regelbewer-
ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei
abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundes-

beamtengesetzes in die Laufbahn des geho-
benen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn
sie
a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
erfüllen und
b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil-
genommen haben,
4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe
der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverord-
nung eingestellt werden, wenn sie
a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
erfüllen und
b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3
und 4 nicht überschritten haben.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 und 4“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 oder 4“ ersetzt.
6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Altershöchstgrenze für die
Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur
Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundes-
polizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser
Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Buchstabe b wird durch die folgenden Buch-
staben b und c ersetzt:
„b) sich in einer Dienstzeit von mindestens
zehn Jahren bewährt haben,
c) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin
oder des Polizeihauptmeisters mindes-
tens drei Jahre bewährt haben,“.
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d
und in ihm wird das Wort „Beurteilungen“
durch die Wörter „dienstliche Beurteilungen“
ersetzt.
cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Mo-
nate. Sie umfasst eine theoretische und eine
praktische Ausbildung. In der theoretischen Aus-
bildung können Fernlehrmethoden eingesetzt
werden.“
8. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 16a
bis 18 ersetzt:
„§ 16a
Verkürzter Aufstieg von
Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte in der Spitzensportförderung in der Bundes-
polizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zugelassen werden, wenn
1. dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamten
a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre
alt sind,
b) sich in dem von der Bundespolizei geförderten
Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt
haben,
c) den Vorbereitungsdienst für den mittleren
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit
einem mindestens überdurchschnittlichen Er-
gebnis abgeschlossen haben und
d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil-
genommen haben.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zei-
ten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer
Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht
zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-
deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend
von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverord-
nung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf-
bahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver-
fahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch
mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate.
Sie umfasst eine theoretische und eine praktische
Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können
Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bun-
despolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere
Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben
haben, können höchstens ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines
Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung
des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundes-
laufbahnverordnung. Abweichend davon kann den
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam-
ten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei,
die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt
einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeiober-
kommissars unmittelbar übertragen werden.
§ 17
Verkürzter Aufstieg in den
höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugs-
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem

verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs-
dienst in der Bundespolizei zugelassen werden,
wenn
1. die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023
erfolgt,
2. für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis be-
steht und
3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten
a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre
alt sind,
b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn
Jahren bewährt haben,
c) sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissa-
rin oder des Ersten Polizeihauptkommissars
mindestens drei Jahre bewährt haben,
d) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer
Besoldungsgruppe mindestens mit der Note
B 1 beurteilt worden sind und
e) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilge-
nommen haben.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-
deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend
von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahn-
verordnung – das Bundespolizeipräsidium ent-
scheidet,
2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf-
bahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver-
fahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch
mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel
zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf
neun Monate verkürzt werden, soweit berufsprakti-
sche Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Auf-
gaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachge-
wiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine
theoretische und eine praktische Ausbildung. Die
theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der
theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden
eingesetzt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte, die die Befähigung für den höheren Polizei-
vollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben
haben, können höchstens ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 14 erreichen.
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen
Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförde-
rungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
§ 18
Ausnahmen für besonders
leistungsstarke Polizeivollzugs-
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des
mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes
in der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bun-
despolizei verliehen werden, wenn
1. die Verleihung vor Ablauf des 31. Dezember 2023
erfolgt,
2. für die Verleihung ein dienstliches Bedürfnis be-
steht und
3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten
a) bei der Zulassung für die Laufbahn des geho-
benen Polizeivollzugsdienstes noch nicht
59 Jahre alt sind,
b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn
Jahren bewährt haben,
c) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder
des Polizeihauptmeisters mindestens drei
Jahre bewährt haben,
d) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer
Besoldungsgruppe mindestens mit der Note
B 1 beurteilt worden sind,
e) im Rahmen einer Bestenauslese ausgewählt
worden sind und
f) erfolgreich an einem Feststellungsgespräch
teilgenommen haben.
Das Nähere regelt das Bundespolizeipräsidium in er-
gänzenden Bestimmungen.
(2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob die
Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-
amte die notwendigen Fachkenntnisse für den vor-
gesehenen Aufgabenbereich besitzt.
(3) Das Feststellungsgespräch orientiert sich
schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen
Aufgaben und an der vorgesehenen Verwendung im
neuen Aufgabenbereich. Es kann einmal wiederholt
werden. Das Feststellungsgespräch mit der Polizei-
vollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten
führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des
Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm be-
stimmten nachgeordneten Behörde. Das Nähere re-
gelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsi-
diums.
(4) Ist das Feststellungsgespräch bei einer Poli-
zeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbe-
amten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im
Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der
neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungs-
amt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verlie-
hen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in
dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist. Ab-
weichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizei-
oberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars
unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt
des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit
von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe
A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben. Polizei-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
tes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können
höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 er-
reichen.“

9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 12 Absatz 1)
Bildungsvoraussetzungen
für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
1 Mittlerer Polizeivoll- Rettungsassistentin oder – Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
zugsdienst Rettungsassistent, rin oder ‑pfleger oder
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
– Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach
dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
2 Physiotherapeutin oder Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
Physiotherapeut peut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
3 Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
Fachdienst für Informations- Informations- und Kommunikationstechnik oder
und Kommunikationstechnik
– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Informations- und Kommu-
nikationstechnik oder
– Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni-
kationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
4 Technische Verwendung im – Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem
Fachdienst für Polizeitechnik metallverarbeitenden Beruf oder
– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
mechaniker
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
5 Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
kriminaltechnischen Dienst der Kriminaltechnik oder
– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder

Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
6 Nautisches Funktions-
personal
7 Gehobener Polizei- Pilotin oder Pilot
vollzugsdienst
8 Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
9 Prüferin oder Prüfer von
Luftfahrtgerät
10 Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B
oder höherwertig
11 Fachpersonal für die
– Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
Seemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union über die
Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät
nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
zerstörungsfreie Werkstoff- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der
prüfung der Qualifikations- Europäischen Union
stufe 2
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in diesem Bereich
12 Nautisches Funktions- oder Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti-
Lehrpersonal
schen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
13 Kommandantin oder Kom- Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
mandant eines Einsatz-
tigkeit geeigneten Studiengang
schiffs der Bundespolizei,
und
Stellvertreterin oder Stell-
vertreter der Kommandantin hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
oder des Kommandanten
eines Einsatzschiffs der
Bundespolizei
ren in diesem Bereich

Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
14 Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
Fachdienst für Informations- tigkeit geeigneten Studiengang
und Kommunikationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
15 Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
Fachdienst für Polizeitechnik tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
16 Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
kriminaltechnischen Dienst tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
17 Führungs-, Funktions- Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
oder Lehrpersonal im gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften
polizeiärztlichen Dienst oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
18 Sportwissenschaftlerin oder Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
Sportwissenschaftler, gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
Diplomsportlehrerin oder
und
Diplomsportlehrer
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
19 Höherer Polizeivoll- Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
zugsdienst Fachdienst für Informations- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
und Kommunikationstechnik die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
20 Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
Fachdienst für Polizeitechnik neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
21 Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
kriminaltechnischen Dienst neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
22 Ärztin oder Arzt Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
bildung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich“.

Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den verkürzten Aufstieg
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März
2017 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017
(BGBl. I S. 3261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „den §§ 16 und 16a“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-
Laufbahnverordnung)“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis c“ die Wörter
„oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c“ eingefügt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische
und eine praktische Ausbildung.“
4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt wer-
den.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Berlin, den 25. März 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 664. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 29de3a99a568dd26….