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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 664

BGBl. 2020 I S. 664 · 29.377 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 664
                                          Verordnung
                      zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
                  und der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den
         verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

                                                 Vom 25.

   Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizei-
beamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, und des § 17 Absatz 7 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

                  Änderung der
        Bundespolizei-Laufbahnverordnung
   Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
     eingefügt:

      „§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungs-
             fortbildung zur Pilotin oder zum Piloten“.

  b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An-
     gaben ersetzt:

      „§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerin-
             nen und Spitzensportlern in den gehobe-
             nen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
             polizei

      § 17    Verkürzter Aufstieg in den höheren Poli-
              zeivollzugsdienst in der Bundespolizei

      § 18    Ausnahmen für besonders leistungs-
              starke Polizeivollzugsbeamtinnen und
              Polizeivollzugsbeamte des mittleren Poli-

              zeivollzugsdienstes in der Bundespolizei“.

2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatin-
  nen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf min-
  destens acht Jahre festgesetzt wurde.“

März 2020

  3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „sich nach erfolg-
     reichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
     sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt“
     durch die Wörter „den Vorbereitungsdienst erfolg-
     reich abgeschlossen“ ersetzt.
  4. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-

    zugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach
    Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Aner-
    kennung europäischer Berufsqualifikationen als
    Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine
    Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten
    durchlaufen.“
  5. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für die besonderen Fachverwendungen
       im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
       nach Anlage 2 können

       1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden,
          wenn sie

            a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
               erfüllen und

            b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das
               für Regelbewerberinnen und Regelbewer-
               ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
       2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
          beamte in eine höhere Laufbahn des Polizei-

          vollzugsdienstes wechseln, wenn sie
            a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
               erfüllen, und

            b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das

               für Regelbewerberinnen und Regelbewer-
               ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
       3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
          zugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei
          abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundes-
BGBl. 2020, Seite 665 — Originalseite als Abbildung
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        beamtengesetzes in die Laufbahn des geho-
        benen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn
        sie
        a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
           erfüllen und
        b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil-
           genommen haben,

     4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe
        der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverord-

        nung eingestellt werden, wenn sie

        a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2
           erfüllen und

        b) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3
           und 4 nicht überschritten haben.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
     mer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“
     ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
     Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1
     Nummer 1 und 4“ ersetzt.

  d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1

     Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1
     Nummer 1 oder 4“ ersetzt.

6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                         „§ 12a
            Altershöchstgrenze für die
  Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten

     Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-

  beamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur

  Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundes-
  polizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser
  Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) Buchstabe b wird durch die folgenden Buch-
         staben b und c ersetzt:

         „b) sich in einer Dienstzeit von mindestens
             zehn Jahren bewährt haben,
         c) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin
            oder des Polizeihauptmeisters mindes-
            tens drei Jahre bewährt haben,“.

     bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d
         und in ihm wird das Wort „Beurteilungen“
         durch die Wörter „dienstliche Beurteilungen“
         ersetzt.
     cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Mo-
     nate. Sie umfasst eine theoretische und eine
     praktische Ausbildung. In der theoretischen Aus-
     bildung können Fernlehrmethoden eingesetzt
     werden.“
8. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 16a
   bis 18 ersetzt:

                       „§ 16a
             Verkürzter Aufstieg von
 Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
  (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte in der Spitzensportförderung in der Bundes-
polizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zugelassen werden, wenn

1. dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
   beamten

   a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre
      alt sind,
   b) sich in dem von der Bundespolizei geförderten
      Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt
      haben,
   c) den Vorbereitungsdienst für den mittleren
      Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit
      einem mindestens überdurchschnittlichen Er-
      gebnis abgeschlossen haben und
   d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil-

      genommen haben.

   Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zei-
   ten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer
   Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht
   zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
  (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-
deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend

   von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverord-

   nung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf-
   bahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver-
   fahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch
   mehrfach wiederholt werden kann.
   (3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate.
Sie umfasst eine theoretische und eine praktische
Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können
Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
   (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bun-
despolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere
Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben
haben, können höchstens ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines
Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung
des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundes-
laufbahnverordnung. Abweichend davon kann den
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam-
ten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei,
die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt
einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeiober-
kommissars unmittelbar übertragen werden.

                        § 17
             Verkürzter Aufstieg in den
 höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
  (1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugs-
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem
BGBl. 2020, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
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  verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs-
  dienst in der Bundespolizei zugelassen werden,
  wenn

  1. die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023
     erfolgt,
  2. für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis be-
     steht und

  3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
     zugsbeamten

      a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre
         alt sind,
      b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn
         Jahren bewährt haben,

      c) sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissa-
         rin oder des Ersten Polizeihauptkommissars
         mindestens drei Jahre bewährt haben,

      d) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer

         Besoldungsgruppe mindestens mit der Note

         B 1 beurteilt worden sind und
      e) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilge-
         nommen haben.
    (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-
  deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
  1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend
     von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahn-
     verordnung – das Bundespolizeipräsidium ent-
     scheidet,
  2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf-
     bahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver-
     fahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch
     mehrfach wiederholt werden kann.
     (3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel
  zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf
  neun Monate verkürzt werden, soweit berufsprakti-
  sche Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Auf-
  gaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachge-
  wiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine
  theoretische und eine praktische Ausbildung. Die
  theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der
  theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden
  eingesetzt werden.
    (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
  beamte, die die Befähigung für den höheren Polizei-
  vollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben
  haben, können höchstens ein Amt der Besoldungs-
  gruppe A 14 erreichen.
     (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen
  Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförde-
  rungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

                           § 18

                Ausnahmen für besonders
             leistungsstarke Polizeivollzugs-
       beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des
  mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
     (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
  zugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes
  in der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn
  des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bun-
  despolizei verliehen werden, wenn

1. die Verleihung vor Ablauf des 31. Dezember 2023
   erfolgt,

2. für die Verleihung ein dienstliches Bedürfnis be-
   steht und

3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
   zugsbeamten

   a) bei der Zulassung für die Laufbahn des geho-
      benen Polizeivollzugsdienstes noch nicht
      59 Jahre alt sind,

   b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn
      Jahren bewährt haben,

   c) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder
      des Polizeihauptmeisters mindestens drei
      Jahre bewährt haben,

   d) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer

      Besoldungsgruppe mindestens mit der Note

      B 1 beurteilt worden sind,

   e) im Rahmen einer Bestenauslese ausgewählt
      worden sind und
   f) erfolgreich an einem Feststellungsgespräch
      teilgenommen haben.
Das Nähere regelt das Bundespolizeipräsidium in er-
gänzenden Bestimmungen.

  (2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob die
Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-
amte die notwendigen Fachkenntnisse für den vor-
gesehenen Aufgabenbereich besitzt.
   (3) Das Feststellungsgespräch orientiert sich
schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen
Aufgaben und an der vorgesehenen Verwendung im
neuen Aufgabenbereich. Es kann einmal wiederholt
werden. Das Feststellungsgespräch mit der Polizei-
vollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten
führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des
Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm be-
stimmten nachgeordneten Behörde. Das Nähere re-
gelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsi-
diums.
   (4) Ist das Feststellungsgespräch bei einer Poli-
zeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbe-
amten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im
Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der
neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungs-
amt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verlie-
hen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in
dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist. Ab-
weichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizei-
oberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars
unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt
des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit
von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe
A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben. Polizei-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
tes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können
höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 er-
reichen.“
BGBl. 2020, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667

9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                         „Anlage 2
                                                                                                 (zu § 12 Absatz 1)

                                      Bildungsvoraussetzungen
              für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

                 Laufbahn           Besondere Fachverwendung                 Bildungsvoraussetzungen

      1   Mittlerer Polizeivoll-   Rettungsassistentin oder    – Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
          zugsdienst               Rettungsassistent,            rin oder ‑pfleger oder
                                   Notfallsanitäterin oder
                                   Notfallsanitäter            – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
                                                                 „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
                                                                 nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis
                                                                 zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder

                                                               – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
                                                                 „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach
                                                                 dem Notfallsanitätergesetz

                                                               und

                                                               hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                               und sechs Monaten in diesem Bereich

      2                            Physiotherapeutin oder      Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
                                   Physiotherapeut             peut

                                                               und

                                                               hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                               und sechs Monaten in diesem Bereich

      3                            Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
                                   Fachdienst für Informations-   Informations- und Kommunikationstechnik oder
                                   und Kommunikationstechnik
                                                                – Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
                                                                  ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
                                                                  Handwerksordnung in Informations- und Kommu-
                                                                  nikationstechnik oder

                                                               – Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder
                                                                 Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
                                                                 fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni-
                                                                 kationstechnik

                                                               und

                                                               hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                               und sechs Monaten in diesem Bereich

      4                            Technische Verwendung im – Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem
                                   Fachdienst für Polizeitechnik metallverarbeitenden Beruf oder

                                                               – Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
                                                                 ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
                                                                 Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
                                                                 beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
                                                                 mechaniker

                                                               und

                                                               hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                               und sechs Monaten in diesem Bereich

      5                            Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
                                   kriminaltechnischen Dienst der Kriminaltechnik oder

                                                               – Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
                                                                 ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
                                                                 Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
                                                                 Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder

BGBl. 2020, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
                 Laufbahn        Besondere Fachverwendung                  Bildungsvoraussetzungen

      6                         Nautisches Funktions-
                                personal

      7    Gehobener Polizei-   Pilotin oder Pilot
           vollzugsdienst

      8                         Flugtechnikerin oder
                                Flugtechniker

      9                         Prüferin oder Prüfer von
                                Luftfahrtgerät

      10                        Freigabeberechtigtes
                                Personal der Kategorie B
                                oder höherwertig

      11                        Fachpersonal für die
– Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
  fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
Seemännische oder nautische Qualifikation

und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union über die
Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät
nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
geltenden Bestimmungen der Europäischen Union

und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
                                zerstörungsfreie Werkstoff- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der
                                prüfung der Qualifikations- Europäischen Union
                                stufe 2

und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in diesem Bereich
      12                        Nautisches Funktions- oder Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti-
                                Lehrpersonal
schen Bereich
 und
 hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
 ren in diesem Bereich
      13                        Kommandantin oder Kom- Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
                                mandant eines Einsatz-
tigkeit geeigneten Studiengang
                                schiffs der Bundespolizei,
und
                                Stellvertreterin oder Stell-
                                vertreter der Kommandantin hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
                                oder des Kommandanten
                                eines Einsatzschiffs der
                                Bundespolizei
ren in diesem Bereich
BGBl. 2020, Seite 669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 669

           Laufbahn          Besondere Fachverwendung                  Bildungsvoraussetzungen
14                          Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
                            Fachdienst für Informations- tigkeit geeigneten Studiengang
                            und Kommunikationstechnik
                                                         und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                        und sechs Monaten in diesem Bereich
15                          Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
                            Fachdienst für Polizeitechnik tigkeit geeigneten Studiengang
                                                        und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                        und sechs Monaten in diesem Bereich
16                          Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
                            kriminaltechnischen Dienst tigkeit geeigneten Studiengang
                                                        und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                        und sechs Monaten in diesem Bereich
17                          Führungs-, Funktions-       Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
                            oder Lehrpersonal im        gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften
                            polizeiärztlichen Dienst    oder der Medizinpädagogik
                                                        und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                        und sechs Monaten in diesem Bereich
18                          Sportwissenschaftlerin oder Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
                            Sportwissenschaftler,       gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
                            Diplomsportlehrerin oder
                                                        und
                            Diplomsportlehrer
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
                                                        und sechs Monaten in diesem Bereich
19   Höherer Polizeivoll-   Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
     zugsdienst             Fachdienst für Informations- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
                            und Kommunikationstechnik die Tätigkeit geeigneter Abschluss
                                                        und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
                                                        ren und sechs Monaten in diesem Bereich
20                          Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
                            Fachdienst für Polizeitechnik neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
                                                          die Tätigkeit geeigneter Abschluss
                                                        und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
                                                        ren und sechs Monaten in diesem Bereich
21                          Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
                            kriminaltechnischen Dienst neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
                                                       die Tätigkeit geeigneter Abschluss
                                                        und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
                                                        ren und sechs Monaten in diesem Bereich
22                          Ärztin oder Arzt            Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
                                                        bildung
                                                        und
                                                        hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
                                                        ren und sechs Monaten in diesem Bereich“.

BGBl. 2020, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670




                                                               Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
                                                               G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt




                                            Artikel 2
                                      Änderung der
                             Verordnung über die Ausbildung
                          und Prüfung für den verkürzten Aufstieg
                in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
           Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg
        in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März
        2017 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017
        (BGBl. I S. 3261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „den §§ 16 und 16a“
           ersetzt.
        2. § 3 wird wie folgt geändert:
           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-
              Laufbahnverordnung)“ gestrichen.
           b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis c“ die Wörter
              „oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c“ eingefügt.
        3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
             „(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische
           und eine praktische Ausbildung.“
        4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
           „In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt wer-
           den.“

                                            Artikel 3
                                          Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.


           Berlin, den 25. März 2020

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister
                           des Innern, für Bau und Heimat
                                   Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 664. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29de3a99a568dd26….