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# § 4 GBPolVDAufstV — Dauer und Gliederung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in

- 1. eine theoretische Ausbildung von 17 Wochen Dauer,

- 2. eine praktische Ausbildung von acht Wochen Dauer und

- 3. eine abschließende Ausbildungswoche mit einem Prüfungsgespräch.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.

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Zitiervorschlag: § 4 GBPolVDAufstV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/4?asof=2019-06-10

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