§ 84
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.02.2025 – V ZB 26/23(Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im Grundbuch)Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 – 5 W 24/21Zitiert von 6
- OLG Koblenz, 26.01.2016 – 10 U 640/14
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – I-3 Wx 266/10
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
- OLG Köln, 10.01.1994 – 2 WX 51/93
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Brandenburg, 13.08.2024 – 5 W 68/24
- OLG Dresden, 09.08.2024 – 12 Wx 10/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/84#abs-1 (1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/84#abs-2 (2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/84#abs-3 (3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.