§ 84
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/84#abs-1 (1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/84#abs-2 (2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/84#abs-3 (3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 84 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.02.2025 – V ZB 26/23(Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im Grundbuch)Zitiert von 4
- OLG Köln, 31.08.2021 – 2 Wx 240/21
- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 – 5 W 24/21Zitiert von 6
- OLG Koblenz, 26.01.2016 – 10 U 640/14
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – I-3 Wx 266/10
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Brandenburg, 13.08.2024 – 5 W 68/24
- OLG Dresden, 09.08.2024 – 12 Wx 10/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.