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Artikel 7 · BT-Drs. 14/5680 · S. 34
Zu Artikel 7 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Artikel 7 (Änderung der Zivilprozessordnung) Der vorgeschlagene § 765a Abs. 4 ZPO (neu) soll den au- ßergerichtlichen Einigungsversuch gegen Vollstreckungs- maßnahmen einzelner Gläubiger absichern. Regelmäßig wird dieses Ziel bereits über die erweiterte Rückschlags- sperre verbunden mit der Fiktion des Scheiterns des außer- gerichtlichen Einigungsversuchs erreicht werden (vgl. Arti- kel 1 Nr. 23, 28). In Einzelfällen kann dieser Schutz aber nicht ausreichend sein, etwa wenn die Dreimonatsfrist über- schritten wird oder die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht nur zu einer Sicherheit des Gläubigers, sondern bereits zu dessen Befriedigung geführt hat. Denn abweichend von § 87 der Vergleichsordnung werden nach § 88 InsO nur die durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherheiten unwirk- Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/5680 sam, nicht jedoch ist das zur Befriedigung Erlangte heraus- zugeben. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO müssen an die beson- deren Bedürfnisse des Schuldenbereinigungsverfahrens an- gepasst werden. Die hohen Anforderungen, die § 765a ZPO aufstellt (Existenzverlust des Schuldners; besondere Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist) müssen im Inte- resse des Schuldenbereinigungsverfahrens reduziert wer- den. Um den Gerichten eine zügige Entscheidung zu ermög- lichen, soll es ausreichen, wenn von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigt wird, dass vom Schuldner zurzeit eine gütliche Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Planes angestrebt wird. Bei den genannten geringen Anforderungen, die an den Vollstreckungsschutz gestellt werden, kann jedoch nur eine einstweilige Einstel- lung der Zwangsvollstreckung für eine gesetzlich fixierte Frist in Frage kommen. Eine solche befristete Einstellung hat jedoch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.089 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/5680, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 183.425–186.514 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 36ca2143a648bc35….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP