Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 118

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

§ 117 § 119