Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/7?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/7?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/7?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6 § 8