Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 31 Sanktionierung bei Übertragung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025

Bund2 Fassungen

§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
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