Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
Stand: 01.01.2025
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.