Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 32 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.