Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025

Bund2 Fassungen

Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.

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