Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 31 Mindestkontrollsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/31?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/31?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 31 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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