Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 22 Sanktionierung bei Übertragung

Stand: 21.11.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/22#abs-1 (1) Wird im Laufe des Kalenderjahres eine landwirtschaftliche Fläche übertragen, ergeht die Verwaltungssanktion gegen denjenigen an der Übertragung Beteiligten, der einen Sammelantrag nach der Unionsregelung für die landwirtschaftliche Fläche gestellt hat. Wenn derjenige Beteiligte, dem der Verstoß unmittelbar zuzurechnen ist, selbst einen Sammelantrag nach der Unionsregelung stellt, ist die Verwaltungssanktion gegen diesen Beteiligten zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Übertragung anderer Betriebsteile.

§ 21 § 23