Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 12 Anbau von Paludikulturen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/12?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/12?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 357)
BGBl. 2025 I Nr. 357
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.