Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 12 Anbau von Paludikulturen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/12?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/12?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das

1.
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
2.
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
3.
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
4.
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.
§ 11 § 12a