Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 12 Anbau von Paludikulturen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/12?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/12?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 357)
BGBl. 2025 I Nr. 357
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.