Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 28 Verwaltungskontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung
Die Überprüfungen für die Zwecke von Satz 1 Nummer 2 sind durch grafische Verschneidung der angemeldeten Flächen mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28?asof=2022-12-21#abs-3 (3) Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28?asof=2022-12-21#abs-4 (4) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.