Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen
Stand: 07.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27#abs-1 (1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 1. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27#abs-3 (3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27#abs-4 (4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.