Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 11 Flächenbezogene Angaben
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/11#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat unter Angabe der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Nutzungscodes folgende Informationen im Sammelantrag anzugeben:
Er hat dabei besonders zu bezeichnen:
Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/11#abs-2 (2) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/11#abs-3 (3) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist die Nutzung folgender Flächen außerhalb der Vegetationsperiode:
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist ferner
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/11#abs-4 (4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlage nach § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 1 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits früher vorgelegt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/11#abs-5 (5) Sofern Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur förderfähigen Fläche gehören und über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile dieser Landschaftselemente sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche, als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers angrenzen, hat der Betriebsinhaber bei der Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 GAPInVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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