Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 28 Verwaltungskontrollen
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28#abs-1 (1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28#abs-2 (2) Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung
Die Überprüfungen für die Zwecke von Satz 1 Nummer 2 sind durch grafische Verschneidung der angemeldeten Flächen mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28#abs-3 (3) Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/28#abs-4 (4) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen